Anlage 1 SGB 11

(zu § 15)Einzelpunkte der Module 1 bis 6; Bildung der Summe der Einzelpunkte in jedem Modul

Modul 1: Einzelpunkte im Bereich der Mobilität

Das Modul umfasst fünf Kriterien, deren Ausprägungen in den folgenden Kategorien mit den nachstehenden Einzelpunkten gewertet werden: ZifferKriterienselbständigüberwiegend selbständigüberwiegend unselbständigunselbständig1.1Positionswechsel im Bett01231.2Halten einer stabilen Sitzposition01231.3Umsetzen01231.4Fortbewegen innerhalb des Wohnbereichs01231.5Treppensteigen0123

Modul 2: Einzelpunkte im Bereich der kognitiven und kommunikativen Fähigkeiten

Das Modul umfasst elf Kriterien, deren Ausprägungen in den folgenden Kategorien mit den nachstehenden Einzelpunkten gewertet werden: ZifferKriterienFähigkeit vorhanden/ unbeeinträchtigtFähigkeit größtenteils vorhandenFähigkeit in geringem Maße vorhandenFähigkeit nicht vorhanden2.1Erkennen von Personen aus dem näheren Umfeld01232.2Örtliche Orientierung01232.3Zeitliche Orientierung01232.4Erinnern an wesentliche Ereignisse oder Beobachtungen01232.5Steuern von mehrschrittigen Alltagshandlungen01232.6Treffen von Entscheidungen im Alltag01232.7Verstehen von Sachverhalten und Informationen01232.8Erkennen von Risiken und Gefahren01232.9Mitteilen von elementaren Bedürfnissen01232.10Verstehen von Aufforderungen01232.11Beteiligen an einem Gespräch0123

Modul 3: Einzelpunkte im Bereich der Verhaltensweisen und psychische Problemlagen

Das Modul umfasst dreizehn Kriterien, deren Häufigkeit des Auftretens in den folgenden Kategorien mit den nachstehenden Einzelpunkten gewertet wird: ZifferKriteriennie oder sehr seltenselten (ein- bis dreimal innerhalb von zwei Wochen)häufig (zweimal bis mehrmals wöchentlich, aber nicht täglich)täglich3.1Motorisch geprägte Verhaltensauffälligkeiten01353.2Nächtliche Unruhe01353.3Selbstschädigendes und autoaggressives Verhalten01353.4Beschädigen von Gegenständen01353.5Physisch aggressives Verhalten gegenüber anderen Personen01353.6Verbale Aggression01353.7Andere pflegerelevante vokale Auffälligkeiten01353.8Abwehr pflegerischer und anderer unterstützender Maßnahmen01353.9Wahnvorstellungen01353.10Ängste01353.11Antriebslosigkeit bei depressiver Stimmungslage01353.12Sozial inadäquate Verhaltensweisen01353.13Sonstige pflegerelevante inadäquate Handlungen0135

Modul 4: Einzelpunkte im Bereich der Selbstversorgung

Das Modul umfasst dreizehn Kriterien:

Einzelpunkte für die Kriterien der Ziffern 4.1 bis 4.12

Die Ausprägungen der Kriterien 4.1 bis 4.12 werden in den folgenden Kategorien mit den nachstehenden Punkten gewertet: ZifferKriterienselbständigüberwiegend selbständigüberwiegend unselbständigunselbständig4.1Waschen des vorderen Oberkörpers01234.2Körperpflege im Bereich des Kopfes (Kämmen, Zahnpflege/Prothesenreinigung, Rasieren)01234.3Waschen des Intimbereichs01234.4Duschen und Baden einschließlich Waschen der Haare01234.5An- und Auskleiden des Oberkörpers01234.6An- und Auskleiden des Unterkörpers01234.7Mundgerechtes Zubereiten der Nahrung und Eingießen von Getränken01234.8Essen03694.9Trinken02464.10Benutzen einer Toilette oder eines Toilettenstuhls02464.11Bewältigen der Folgen einer Harninkontinenz und Umgang mit Dauerkatheter und Urostoma01234.12Bewältigen der Folgen einer Stuhlinkontinenz und Umgang mit Stoma0123

Die Ausprägungen des Kriteriums der Ziffer 4.8 sowie die Ausprägung der Kriterien der Ziffern 4.9 und 4.10 werden wegen ihrer besonderen Bedeutung für die pflegerische Versorgung stärker gewichtet.

Die Einzelpunkte für die Kriterien der Ziffern 4.11 und 4.12 gehen in die Berechnung nur ein, wenn bei der Begutachtung beim Versicherten darüber hinaus die Feststellung „überwiegend inkontinent“ oder „vollständig inkontinent“ getroffen wird oder eine künstliche Ableitung von Stuhl oder Harn erfolgt.

Einzelpunkte für das Kriterium der Ziffer 4.13

Die Ausprägungen des Kriteriums der Ziffer 4.13 werden in den folgenden Kategorien mit den nachstehenden Einzelpunkten gewertet: ZifferKriteriumentfälltteilweisevollständig4.13Ernährung parental oder über Sonde063

Das Kriterium ist mit „entfällt“ (0 Punkte) zu bewerten, wenn eine regelmäßige und tägliche parenterale Ernährung oder Sondenernährung auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, nicht erforderlich ist. Kann die parenterale Ernährung oder Sondenernährung ohne Hilfe durch andere selbständig durchgeführt werden, werden ebenfalls keine Punkte vergeben.

Das Kriterium ist mit „teilweise“ (6 Punkte) zu bewerten, wenn eine parenterale Ernährung oder Sondenernährung zur Vermeidung von Mangelernährung mit Hilfe täglich und zusätzlich zur oralen Aufnahme von Nahrung oder Flüssigkeit erfolgt.

Das Kriterium ist mit „vollständig“ (3 Punkte) zu bewerten, wenn die Aufnahme von Nahrung oder Flüssigkeit ausschließlich oder nahezu ausschließlich parenteral oder über eine Sonde erfolgt.

Bei einer vollständigen parenteralen Ernährung oder Sondenernährung werden weniger Punkte vergeben als bei einer teilweisen parenteralen Ernährung oder Sondenernährung, da der oft hohe Aufwand zur Unterstützung bei der oralen Nahrungsaufnahme im Fall ausschließlich parenteraler oder Sondenernährung weitgehend entfällt.

Einzelpunkte für das Kriterium der Ziffer 4.K

Bei Kindern im Alter bis 18 Monate werden die Kriterien der Ziffern 4.1 bis 4.13 durch das Kriterium 4.K ersetzt und wie folgt gewertet: ZifferKriteriumEinzelpunkte4.KBestehen gravierender Probleme bei der Nahrungsaufnahme bei Kindern bis zu 18 Monaten, die einen außergewöhnlich pflegeintensiven Hilfebedarf auslösen20

Modul 5: Einzelpunkte im Bereich der Bewältigung von und des selbständigen Umgangs mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen

Das Modul umfasst sechzehn Kriterien.

Einzelpunkte für die Kriterien der Ziffern 5.1 bis 5.7

Die durchschnittliche Häufigkeit der Maßnahmen pro Tag bei den Kriterien der Ziffern 5.1 bis 5.7 wird in den folgenden Kategorien mit den nachstehenden Einzelpunkten gewertet: ZifferKriterien in Bezug aufentfällt oder selbständigAnzahl der Maßnahmenpro Tagpro Wochepro Monat5.1Medikation05.2Injektionen (subcutan oder intramuskulär)05.3Versorgung intravenöser Zugänge (Port)05.4Absaugen und Sauerstoffgabe05.5Einreibungen oder Kälte- und Wärmeanwendungen05.6Messung und Deutung von Körperzuständen05.7Körpernahe Hilfsmittel0Summe der Maßnahmen aus 5.1 bis 5.70Umrechnung in Maßnahmen pro Tag0

Einzelpunkte für die Kriterien der Ziffern 5.1 bis 5.7Maßnahme pro Tagkeine oder seltener als einmal täglichmindestens einmal bis maximal dreimal täglichmehr als dreimal bis maximal achtmal täglichmehr als achtmal täglichEinzelpunkte0123

Für jedes der Kriterien 5.1 bis 5.7 wird zunächst die Anzahl der durchschnittlich durchgeführten Maßnahmen, die täglich und auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, vorkommen, in der Spalte pro Tag, die Maßnahmen, die wöchentlich und auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, vorkommen, in der Spalte pro Woche und die Maßnahmen, die monatlich und auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, vorkommen, in der Spalte pro Monat erfasst. Berücksichtigt werden nur Maßnahmen, die vom Versicherten nicht selbständig durchgeführt werden können.

Die Zahl der durchschnittlich durchgeführten täglichen, wöchentlichen und monatlichen Maßnahmen wird für die Kriterien 5.1 bis 5.7 summiert (erfolgt zum Beispiel täglich dreimal eine Medikamentengabe – Kriterium 5.1 – und einmal Blutzuckermessen – Kriterium 5.6 –, entspricht dies vier Maßnahmen pro Tag). Diese Häufigkeit wird umgerechnet in einen Durchschnittswert pro Tag. Für die Umrechnung der Maßnahmen pro Monat in Maßnahmen pro Tag wird die Summe der Maßnahmen pro Monat durch 30 geteilt. Für die Umrechnung der Maßnahmen pro Woche in Maßnahmen pro Tag wird die Summe der Maßnahmen pro Woche durch 7 geteilt.

Einzelpunkte für die Kriterien der Ziffern 5.8 bis 5.11

Die durchschnittliche Häufigkeit der Maßnahmen pro Tag bei den Kriterien der Ziffern 5.8 bis 5.11 wird in den folgenden Kategorien mit den nachstehenden Einzelpunkten gewertet: ZifferKriterien in Bezug aufentfällt oder selbständigAnzahl der Maßnahmenpro Tagpro Wochepro Monat5.8Verbandswechsel und Wundversorgung05.9Versorgung mit Stoma05.10Regelmäßige Einmalkatheterisierung und Nutzung von Abführmethoden05.11Therapiemaßnahmen in häuslicher Umgebung0Summe der Maßnahmen aus 5.8 bis 5.110Umrechnung in Maßnahmen pro Tag0

Einzelpunkte für die Kriterien der Ziffern 5.8 bis 5.11Maßnahme pro Tagkeine oder seltener alseinmal wöchentlichein- bis mehrmals wöchentlichein- bis unter dreimal täglichmindestens dreimal täglichEinzelpunkte0123

Für jedes der Kriterien 5.8 bis 5.11 wird zunächst die Anzahl der durchschnittlich durchgeführten Maßnahmen, die täglich und auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, vorkommen, in der Spalte pro Tag, die Maßnahmen, die wöchentlich und auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, vorkommen, in der Spalte pro Woche und die Maßnahmen, die monatlich und auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, vorkommen, in der Spalte pro Monat erfasst. Berücksichtigt werden nur Maßnahmen, die vom Versicherten nicht selbständig durchgeführt werden können.

Die Zahl der durchschnittlich durchgeführten täglichen, wöchentlichen und monatlichen Maßnahmen wird für die Kriterien 5.8 bis 5.11 summiert. Diese Häufigkeit wird umgerechnet in einen Durchschnittswert pro Tag. Für die Umrechnung der Maßnahmen pro Monat in Maßnahmen pro Tag wird die Summe der Maßnahmen pro Monat durch 30 geteilt. Für die Umrechnung der Maßnahmen pro Woche in Maßnahmen pro Tag wird die Summe der Maßnahmen pro Woche durch 7 geteilt.

Einzelpunkte für die Kriterien der Ziffern 5.12 bis 5.K

Die durchschnittliche wöchentliche oder monatliche Häufigkeit von zeit- und technikintensiven Maßnahmen in häuslicher Umgebung, die auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, vorkommen, wird in den folgenden Kategorien mit den nachstehenden Einzelpunkten gewertet: ZifferKriterium in Bezug aufentfällt oder selbständigtäglichwöchentliche Häufigkeit multipliziert mitmonatliche Häufigkeit multipliziert mit5.12Zeit- und technikintensive Maßnahmen in häuslicher Umgebung0608,62

Für das Kriterium der Ziffer 5.12 wird zunächst die Anzahl der regelmäßig und mit durchschnittlicher Häufigkeit durchgeführten Maßnahmen, die wöchentlich vorkommen, und die Anzahl der regelmäßig und mit durchschnittlicher Häufigkeit durchgeführten Maßnahmen, die monatlich vorkommen, erfasst. Kommen Maßnahmen regelmäßig täglich vor, werden 60 Punkte vergeben.

Jede regelmäßige wöchentliche Maßnahme wird mit 8,6 Punkten gewertet. Jede regelmäßige monatliche Maßnahme wird mit zwei Punkten gewertet.

Die durchschnittliche wöchentliche oder monatliche Häufigkeit der Kriterien der Ziffern 5.13 bis 5.K wird wie folgt erhoben und mit den nachstehenden Punkten gewertet: ZifferKriterienentfällt oder selbständigwöchentliche Häufigkeit multipliziert mitmonatliche Häufigkeit multipliziert mit5.13Arztbesuche04,315.14Besuch anderer medizinischer oder therapeutischer Einrichtungen (bis zu drei Stunden)04,315.15Zeitlich ausgedehnte Besuche anderer medizinischer oder therapeutischer Einrichtungen (länger als drei Stunden)08,625.KBesuche von Einrichtungen zur Frühförderung bei Kindern04,31

Für jedes der Kriterien der Ziffern 5.13 bis 5.K wird zunächst die Anzahl der regelmäßig und mit durchschnittlicher Häufigkeit durchgeführten Besuche, die wöchentlich und auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, vorkommen, und die Anzahl der regelmäßig und mit durchschnittlicher Häufigkeit durchgeführten Besuche, die monatlich und auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, vorkommen, erfasst. Jeder regelmäßige monatliche Besuch wird mit einem Punkt gewertet. Jeder regelmäßige wöchentliche Besuch wird mit 4,3 Punkten gewertet. Handelt es sich um zeitlich ausgedehnte Arztbesuche oder Besuche von anderen medizinischen oder therapeutischen Einrichtungen, werden sie doppelt gewertet.

Die Punkte der Kriterien 5.12 bis 5.15 – bei Kindern bis 5.K – werden addiert. Die Kriterien der Ziffern 5.12 bis 5.15 – bei Kindern bis 5.K – werden anhand der Summe der so erreichten Punkte mit den nachstehenden Einzelpunkten gewertet: SummeEinzelpunkte0bis unter4,304,3bis unter8,618,6bis unter12,9212,9bis unter60360 undmehr6

Einzelpunkte für das Kriterium der Ziffer 5.16

Die Ausprägungen des Kriteriums der Ziffer 5.16 werden in den folgenden Kategorien mit den nachstehenden Einzelpunkten gewertet: ZifferKriterienentfällt oder selbständigüberwiegend selbständigüberwiegend unselbständigunselbständig5.16Einhaltung einer Diät und anderer krankheits- oder therapiebedingter Verhaltensvorschriften0123

Modul 6: Einzelpunkte im Bereich der Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte

Das Modul umfasst sechs Kriterien, deren Ausprägungen in den folgenden Kategorien mit den nachstehenden Punkten gewertet werden:

ZifferKriterienselbständigüberwiegend selbständigüberwiegend unselbständigunselbständig6.1Gestaltung des Tagesablaufs und Anpassung an Veränderungen01236.2Ruhen und Schlafen01236.3Sichbeschäftigen01236.4Vornehmen von in die Zukunft gerichteten Planungen01236.5Interaktion mit Personen im direkten Kontakt01236.6Kontaktpflege zu Personen außerhalb des direkten Umfelds0123